Vereinbarung

Konkretes zu meinen Vergütungsvereinbarungen

Außergerichtliche Beratung

Da seit dem 1. Juli 2006 der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Beratung der Regelfall ist und die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die außergerichtliche Beratungstätigkeit ersatzlos entfallen sind, biete ich meinen Mandanten eine Abrechnung auf Basis eines Zeithonorars an.

Der Mandant ist eine Privatperson (= Verbraucher i.S.v. § 13 BGB)

Ich berechne Mandanten, die Verbraucher i.S. von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), also Privatpersonen sind, die Rechtsberatungsbedarf ohne unternehmerischen Bezug haben, für eine Beratung ein Zeithonorar von

100,00 € brutto pro 30 Minuten

also inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Auslagen für Post und Telekommunikation in Höhe von 20 %, maximal 20,00 € zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer werden von mir nur in Rechnung gestellt, wenn Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.
Ich berechne keine Auslagen, wenn nur im Rahmen der Mandatsannahme und/oder die Erstellung der Rechnung für die Beratung Post- und Telekommunikationsaufwendungen entstanden sind.

Der Mandant ist Unternehmer

Mandanten, die ich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit berate, die also Unternehmer nach § 14 BGB sind, berechne ich für eine Beratung ein Zeithonorar von

140,00 € netto pro 30 Minuten,

also zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Auch hier gilt, dass ich die Auslagen für Post- und Telekommunikation in Höhe von pauschal 20,00 € zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertssteuer nur berechne, wenn tatsächlich Aufwendungen angefallen sind, und keine Auslagen berechnet werden, wenn nur im Rahmen der Mandatsannahme und/oder der Erstellung der Rechnung für die Beratung Post- und Telekommunikationsaufwendungen entstanden sind.

Dauerberatungsvereinbarungen für Unternehmen

Ich biete zudem Unternehmen, die einen ständigen Beratungsbedarf haben, auf Anfrage individuelle Dauerberatungsverträge zu besonderen Konditionen an.

Fragen Sie gern an.

Mandant und Rechtsanwalt wünschen eine differenzierte Vergütung

Zudem biete ich im Einzelfall den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an, wenn es beiden Seiten auf eine differenzierte Vergütung ankommt, weil entweder das anwaltliche Haftungsrisiko besonders zu berücksichtigen ist, oder Sie eine differenzierte, tatsächlich den anwaltlichen Leistungen entsprechende Honorarlösung wünschen.

Fragen Sie ggf. bitte vor Vereinbarung eines Gesprächstermins oder spätestens vor der von Ihnen beabsichtigten konkreten Erteilung eines Mandats an.

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und für Interessierte:

Allgemeines zu Vergütungsvereinbarungen

Die außergerichtliche Beratung

Wie ich bereits dargelegt habe, ist seit dem 1. Juli 2006 eine wichtige Ausnahme zur der Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG die außergerichtliche Beratung des Mandanten. Dort  ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung der Regelfall.
Arten der Vereinbarung.

Möglich sind

•Pauschalvergütungen (sämtliche Leistungen des Rechtsanwalts werden mit einem angemessenen Pauschalhonorar abgegolten)

•Zeitvergütungen (der Rechtsanwalt notiert die von ihm erbrachten Leistungen und die jeweils erforderliche Zeiteinheit, ggf. im Fünf-, Zehn- oder Fünfzehn-Minuten-Takt, und stellt dem Mandanten den Zeitaufwand dann in Rechnung)

Zusätzlich ist folgende Vereinbarung möglich

•Streitwertvereinbarungen (der Gegenstand- oder Streitwert wird vereinbart)

•Vereinbarung einer festen Wertgebühr (der Rechtsanwalt erhält für die Beratung z. B. eine 1,0-Gebühr gem. § 13 RVG aus dem Gegenstandswert)

Mandant und Rechtsanwalt wünschen eine differenzierte Vergütung

Zudem bietet sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant auch an, wenn es beiden Seiten auf eine differenzierte Vergütung ankommt, die den tatsächlich vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen entspricht und das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts berücksichtigt. Das RVG ist hier mitunter zu starr.

Niedrigere Gebühren als nach dem RVG?

Außergerichtlich ja!

In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger als die nach dem RVG vorgesehene Rechtsanwaltsvergütung sind.

Bei Gericht nein!

Bei einer Vergütungsvereinbarung in gerichtlichen Verfahren hat der Rechtsanwalt zumindest die Gebühren zu berechnen, die nach dem RVG für seine Tätigkeit anfallen. Hiermit soll ein Wettbewerb über die Gebührenhöhe und ein ruinöses Preisdumping für die anwaltlichen Dienstleistungen verhindert werden.

Höhere Vergütungen als nach dem RVG?

Höhere Vergütungen als die gesetzliche Vergütung nach dem RVG können zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden, wenn dies schriftlich und in einer von der Vollmacht getrennten Vereinbarung erfolgt, die zudem als Vergütungs-vereinbarung bezeichnet ist. Unzulässig sind selbstverständlich vollkommen unangemessene oder sogar sittenwidrige Vergütungsvereinbarungen i.S.v. § 138 BGB.

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