Schadenersatz- und Haftpflichtsachen

Ihr Rechtsanwalt für Schadenersatz- und Haftpflichtsachen in Buxtehude

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Das Schadensersatz- und Haftpflichtrecht regelt, wann eine Person gegen eine andere einen Schadenersatzanspruch hat.

Beispiele:

  • Ihr Vermieter täuscht Eigenbedarf vor und kündigt Ihnen als seinem Mieter. Sie ziehen deshalb deshalb in eine andere gleichwertige Wohnung um, zahlen aber jetzt eine höhere Miete.
  • Sie stürzen im Winter, weil der Gehweg vor dem Geschäft nicht geräumt und gestreut war.
  • Bei Maurerarbeiten an einem Gebäude stürzt ein nicht ordnungsgemäß angebrachtes Teil des Gerüstes herunter und fällt Ihnen auf dem Kopf.
  • Nach dem Einblasen von Zellulose in ein Haus zur Dämmung gerät der Dachstuhl in Brand, weil von dem ausführenden Unternehmen nicht beachtet wurde, dass die Halogenlampen in der Decke des Obergeschosses nicht abgeschirmt sind und deshalb die Dämmung entzünden können.
  • Der unachtsame Mieter der Wohnung im Obergeschoß über Ihnen lässt die Badewanne überlaufen, so dass das Badewasser schließlich in Ihrer Wohnung von der Decke tropft und neben großen Teilen des Gebäudes auch Ihre Möbel und die Teppiche beschädigt.
  • Sie sind ungeschickt und reißen Ihrem Nachbarn das wertvolle chinesische Teeservice vom Tisch.

Grundsätze

Ein Grundsatz des Zivilrechts ist, dass jeder Vertragspartner seine Pflichten gemäß den vereinbarten Vertragsbestimmungen zu erfüllen hat. Verletzt einer Vertragspartner seine Pflichten, kann derjenige Vertragspartner, der durch die Pflichtverletzung des anderen einen Schaden erleidet, von dem schädigendem Vertragspartner ggf. Schadensersatz verlangen (vertragliche Haftung).

Das gleiche gilt im Grundsatz auch im Rahmen der sog. gesetzlichen Schuldverhältnissen, bei denen keine vertragliche Verbindung besteht, jedoch aufgrund eines Eingriffs des einen in ein Recht des anderen ein Schaden entstanden ist (deliktische Haftung).

Ziel des Schadenersatz- und Haftpflichtrechts ist es, den Verursacher eines Schadens zu verpflichten, den Ursprungszustand vor Schadenseintritt wiederherzustellen oder aber, wen das nicht möglich ist, einen angemessenen Schadenersatz zu leisten.

Meine Tätigkeit für Sie:

Wenn Sie eine Geschädigte/ein Geschädigter sind, setze ich mich umfassend mit Nachdruck für ihre Rechte ein und mache Ihre Ansprüche auf Wiederherstellung und/oder Schadensersatz gegenüber dem Schädiger und deren Haftpflichtversicherung geltend.

Haben Sie eine Schaden verursacht oder sind Sie die Haftpflichtversicherung, prüfe ich die Ansprüche der Geschädigten/des Geschädigten und wehre die unberechtigten Ansprüche für Sie ab.

Aktuelle Rechtsprechung

folgt in Kürze …

Keine taggenaue Berechnung des Schmerzensgelds

BGB § 253 II; ZPO § 287 I 1. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgelds … Weiterlesen …

Keine Erstattung der Umsatzsteuer für Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

BGB § 249 Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz … Weiterlesen …

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