Vergütung in Zivilsachen nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Höhe und Grundsätze der Vergütung eines Rechtsanwalts in Deutschland ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, von denen Anwalt und Mandant aber in bestimmten Fällen (vgl. §§ 4, 34 RVG) durch eine sog. Vergütungsvereinbarung abweichen können.
Der Gegenstands- oder Streitwert
Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bestimmt sich – von Ausnahmen abgesehen – nach dem sog. Gegenstands- bzw. Streitwert. Hierunter ist das wirtschaftliche Interesse, das der Mandant an seiner Rechtsangelegenheit hat, zu verstehen.
Geldforderung
Bei einer Geldforderung entspricht der Gegenstands- oder Streitwert dem Wert der Forderung. Beträgt die Forderung beispielsweise 1.000,- €, so ist der Gegenstands- oder Streitwert, der für die Bestimmung der anwaltlichen Vergütung herangezogen wird, ebenfalls 1.000,- €.
Sonstige Ansprüche
Schwieriger ist eine Bestimmung des Gegenstands- oder Streitwerts, wenn es nicht um eine Geldforderung, sondern etwa um Unterlassungsansprüche oder den Umfang von Wege- oder Nutzungsrechten geht. Um hier das Kostenrisiko zu bestimmen, muss der Rechtsanwalt über die einschlägige Rechtsprechung und Literatur einen angemessener Gegenstands- oder Streitwertwert finden, der von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich sein kann.
Festlegung im Rechtsstreit
Der Streitwert in gerichtlichen Verfahren wird durch das Gericht festgelegt. Die vom Mandanten zu zahlende Gebühr darf die im RVG vorgeschriebene Vergütung nicht unterschreiten.
Grundsätze und Höhe der Vergütung
- 13 RVG und Gebührentabelle
Die Höhe der Einzelgebühren des Rechtsanwalts wird anhand des Gegenstands- oder Streitwerts ermittelt und ergibt sich aus § 13 RVG sowie der dem RVG als Anlage 2 beigefügten Gebührentabelle.
Je höher der Gegenstandswert oder im Prozess der Streitwert ist, desto höher sind auch die Gebühren. Diese erhöhen sich aber nicht linear, sondern degressiv. Dies bedeutet, dass die Gebühren umso weniger steigen, je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist.
Hierzu ein Beispiel:
Der Rechtsanwalt macht für Sie Ansprüche von 1.000,– €, etwa aus einem Verkehrsunfall, außergerichtlich geltend. Es fällt eine 1,3fache Geschäftsgebühr von 104,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (von derzeit 19 %) und damit ein Gesamtbetrag von 147,56 € an.
Macht der Rechtsanwalt für Sie 10.000,– € geltend, so beträgt die Gebühr nicht das 10fache, sondern es entsteht nur eine 1,3fache Geschäftsgebühr von 725,40 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag macht 887,03 € aus.
Vergütungsverzeichnis zum RVG
Im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) ist sodann detailliert geregelt, welche Vergütung der Anwalt für welche Leistung fordern kann. Der Umfang der Tätigkeit bestimmt hierbei, welche Gebühren und mit welchem Faktor in Rechnung gestellt werden können.
Außergerichtliche Tätigkeit
Der Rechtsanwalt kann bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, z. B. für das Betreiben eines Geschäfts, eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zu einem Gebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 erheben. Eine Gebühr von mehr als 1,3 (sog. Schwellenwert) kann nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Umfasst der Auftrag nur ein Schreiben einfacher Art (Nr. 2302 VV RVG), so beträgt die Geschäftsgebühr sogar nur 0,3.
Gerichtliche Tätigkeit
Bei einem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht können nebeneinander eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information zu einem Gebührensatz von 1,3, eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin zu einem Gebührensatz von 1,2 und eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit beendet wird (z. B. eines Vergleich) zu einem Gebührensatz von 1,0 oder 1,5 entstehen.
Diese Prozessgebühren erhöhen sich im Berufungs- und Revisionsverfahren oder können sich ermäßigen , z. B. bei vorzeitiger Beendigung des Rechtsstreits.Sie vergüten die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer Gerichtsinstanz, können also nur je einmal anfallen.
Schuldner der Vergütung des Rechtsanwalt
Schuldner der Vergütung des Rechtsanwalt ist grundsätzlich der Mandant als der Auftraggeber. Dies bleibt auch dann so, wenn der Mandant gegenüber dem Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Vergütung des Rechtsanwalts hat, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn die Gegenseite einen Prozess verloren hat. Zahlt die andere Partei nicht, kann der Rechtsanwalt seine Vergütung vom Mandanten fordern und, wenn notwendig, diese auch einklagen.
Auslagen
Der Rechtsanwalt hat neben den Gebühren Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die
wichtigsten sind
- Ablichtungen und Ausdrucke (0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten, 0,15 € für jede
weitere Seite) - Farbkopien seit dem 01.08.2014 1,00 € für die ersten 50 Seiten und 0,30 € für jede weitere Seite
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (pauschal 20 % der Gebühren,
höchstens 20 €) - Fahrtkosten (z. B. bei Benutzung des eigenen Kfz 0,30 € je gefahrenem Kilometer)
- Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
von nicht mehr als 4 Stunden 25,00 EUR
von mehr als 4 bis 8 Stunden 40,00 EUR
von mehr als 8 Stunden 70,00 EUR - Umsatzsteuer
Gerichtliche Tätigkeit
Bei einem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht können nebeneinander eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information zu einem Gebührensatz von 1,3, eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin zu einem Gebührensatz von 1,2 und eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit beendet wird (z. B. eines Vergleich) zu einem Gebührensatz von 1,0 oder 1,5 entstehen.
Diese Prozessgebühren erhöhen sich im Berufungs- und Revisionsverfahren oder können sich ermäßigen , z. B. bei vorzeitiger Beendigung des Rechtsstreits.Sie vergüten die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer Gerichtsinstanz, können also nur je einmal anfallen.
Schuldner der Vergütung des Rechtsanwalt
Schuldner der Vergütung des Rechtsanwalt ist grundsätzlich der Mandant als der Auftraggeber. Dies bleibt auch dann so, wenn der Mandant gegenüber dem Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Vergütung des Rechtsanwalts hat, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn die Gegenseite einen Prozess verloren hat. Zahlt die andere Partei nicht, kann der Rechtsanwalt seine Vergütung vom Mandanten fordern und, wenn notwendig, diese auch einklagen.
Auslagen
Der Rechtsanwalt hat neben den Gebühren Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die
wichtigsten sind
- Ablichtungen und Ausdrucke (0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten, 0,15 € für jede
weitere Seite) - Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (pauschal 20 % der Gebühren,
höchstens 20 €) - Fahrtkosten (z. B. bei Benutzung des eigenen Kfz 0,30 € je gefahrenem Kilometer)
- Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
von nicht mehr als 4 Stunden 20,00 EUR
von mehr als 4 bis 8 Stunden 35,00 EUR
von mehr als 8 Stunden 60,00 EUR - Umsatzsteuer
Beratung als Ausnahme
Eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Anwendbarkeit des RVG stellt die außergerichtliche Beratung des Mandanten dar.
Seit dem 1. Juli 2006 ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Beratung der Regelfall. Die bis dahin geltende Regelung, dass automatisch das RVG gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, ist entfallen.
Außergerichtliche Beratung
„Außergerichtliche Beratungen“ sind Anwaltstätigkeiten für den Mandanten, die sich nur an den Mandanten wenden und bei denen der Mandant nach außen selbst ohne Rechtsanwalt auftritt. Dies kann die Erteilung einer mündlichen Auskunft, aber die Fertigung eines schriftlichen Gutachtens sein.
Fehlen einer Vergütungsvereinbarung
Sofern der Rechtsanwalt und sein Mandant hierfür dennoch keine Vergütungsvereinbarung schließen, erhält der Rechtsanwalt nach § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Hierunter ist die „übliche Vergütung“ im Sinne von § 612 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen, wobei bislang in Literatur und Rechtsprechung aber ungeklärt ist, wie diese denn zu bestimmen ist.
Der Mandant ist Verbraucher
Ist der Mandant Verbraucher und fehlt eine Vergütungsvereinbarung, so beträgt nach § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens 250 €. Verbraucher ist nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Handelt es sich um ein erstes Beratungsgespräch, so beträgt die Gebühr hier höchstens 190 €. Zu beachten ist aber, dass § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG nur die Nettovergütung benennt, so dass noch die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Umsatzsteuer hinzu kommen.
Damit kostet eine Beratung ohne Vergütungsvereinbarung für einen Verbraucher maximal 321,30 € brutto, die Erstberatung maximal 249,90 € brutto.
Der Mandant ist Unternehmer
Die soeben dargelegte Regelung gilt aber nicht für Unternehmer. Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Zu beachten ist zudem:
Wird der Rechtsanwalt im Anschluss an eine Beratung für seinen Mandanten im Außenverhältnis tätig, z. B. durch einen Anruf bei der Gegenseite, vertritt er also den Mandanten, so entstehen die Gebühren nach dem RVG, die für eine (außergerichtliche) Vertretung zu erheben sind (Geschäftsgebühr, ggf. Einigungsgebühr, Auslagen, MWSt.).
… und zum Abschluss
Sprechen Sie mich gern zur Vergütung an, wenn Sie vor der von Ihnen beabsichtigten konkreten Erteilung eines Mandats wissen möchten, welche Rechtsanwaltsgebühren voraussichtlich anfallen.